Erbrecht: Erbfolge in Italien
Gesetzliche Erbfolge in Italien - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Ist italienisches Erbrecht anzuwenden und hat der Verstorbene kein Testament, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge nach italienischem Erbrecht.
Erbrecht der Verwandten
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich in erster Linie nach der Verwandtschaft zum Erblasser. Zunächst erben Abkömmlinge der absteigenden Linie zu (Art. 566 CC). Die Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen die anderen Verwandten (aber nicht den Ehegatten) von der Erbfolge aus. Die Enkel und übrigen Abkömmlinge treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Art. 567 CC). Gibt es zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge des Verstorbenen beerben ihn seine Eltern und die Geschwister zu gleichen Teilen (Art. 568 CC). Erben die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten, erhalten die Eltern 1/3 der Erbschaft, wenn keine Geschwister vorhanden sind, und ¼, wenn Geschwister vorhanden sind, welche dann das verbleibende 1/12 erben. Sind beide Eltern verstorben, wird der gradnächste Vorfahre Erbe (Art. 569 Abs. 2 CC). Gibt es auch keine Vorfahren, erbt der Ehegatte allein (Art. 583 CC).
Ansprüche des überlebenden Ehegatten
Sofern testamentarisch nichts anderes bestimmt wurde, erhält der ungetrennt lebende oder nicht schuldhaft getrennt lebende Ehegatte ein Niessbrauchsrecht an einer Quote des Nachlasses in folgender Höhe:
Erbrecht der Verwandten
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich in erster Linie nach der Verwandtschaft zum Erblasser. Zunächst erben Abkömmlinge der absteigenden Linie zu (Art. 566 CC). Die Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen die anderen Verwandten (aber nicht den Ehegatten) von der Erbfolge aus. Die Enkel und übrigen Abkömmlinge treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Art. 567 CC). Gibt es zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge des Verstorbenen beerben ihn seine Eltern und die Geschwister zu gleichen Teilen (Art. 568 CC). Erben die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten, erhalten die Eltern 1/3 der Erbschaft, wenn keine Geschwister vorhanden sind, und ¼, wenn Geschwister vorhanden sind, welche dann das verbleibende 1/12 erben. Sind beide Eltern verstorben, wird der gradnächste Vorfahre Erbe (Art. 569 Abs. 2 CC). Gibt es auch keine Vorfahren, erbt der Ehegatte allein (Art. 583 CC).
Ansprüche des überlebenden Ehegatten
Sofern testamentarisch nichts anderes bestimmt wurde, erhält der ungetrennt lebende oder nicht schuldhaft getrennt lebende Ehegatte ein Niessbrauchsrecht an einer Quote des Nachlasses in folgender Höhe:
- 1/2 neben einem Abkömmling (Art. 581 CC)
- 1/3 neben mehreren Kindern (Art. 581 CC)
- 2 / 3 neben ehelichen Aszendenten oder Geschwistern (Art. 582 CC)
- 1 /1 in allen anderen Fällen (Art. 583 CC)
Veröffentlicht: 2007-10-20 10:37:03
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