Erbrecht: FAQ deutsche Erbschaftssteuer - Steuerpflicht Bewertung Freibetrag Steuersatz Steuerklasse
Die Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer ist – wie bei den meisten Steuern – ein komplizierter Vorgang. Der Artikel gibt eine Übersicht über die am öftesten gestellten Fragen zur Ermittlung der deutschen Erbschaftssteuer (FAQ).
Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?
Alle Begünstigten eines Erbfalls. Also solche Personen, denen ein Vermögenswert zukommt. Dies können z.B. ein Erbe, ein Pflichtteilsberechtigter, ein Vermächtnisnehmer oder ein Vorerbe sein.
Wie hoch ist der Wert des steuerpflichtigen Nachlasses (Steuerwert)?
Zunächst muß der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Wird nur Bargeld oder ein Kontoguthaben vererbt, so ist dies leicht. Bei anderen Vermögensgegenständen, z.B. Grundstücken (vgl. hierzu Immobilien und Erbschaftssteuer) oder Betriebsvermögen kann die Bewertung hingegen schwierig sein und Spielräume für eine Verringerung der Erbschaftssteuer geben.
Tipp: Gerade die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Bewertung und die gewährten Bewertungsabschläge können für eine Erbschaftssteuerersparnis genutzt werden.
Sind auch lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen?
Der Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich Erwerbe von Todes wegen (Vermögenswerte, die durch eine Erbschaft übertragen werden) als auch Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen. Bezüglich Schenkungen sind im Erbfall allerdings nur die Vermögenswerte zu versteuern, die in den letzten 10 Jahren übertragen wurden.
Tipp: Eine frühzeitige Verschenkung von Vermögenswerten kann Erbschaftssteuer sparen. Durch geschickte Gestaltung (Nießbrauch, Widerrufsvorbehalt, Vollmachten) kann dabei verhindert werden, dass der Senior sein Vermögen frühzeitig aus der Hand gibt.
Welche Kosten des Erbfalls können abgezogen werden?
Da nur die tatsächliche Bereicherung des Begünstigten besteuert wird, können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten bis zu einem Betrag von 10.300 Euro abgezogen werden ( z.B. Beerdigungskosten, Kosten der Testamentseröffnung oder des Erbscheins).
Welcher Freibetrag steht mir zu?
Zunächst gibt es den sogenannten allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht. Allerdings ist die Höhe des Freibetrags von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des Erblassers zum Begünstigten abhängig.
Tipp: Vorsicht bei Wohnort im Ausland! Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Beschränkt Steuerpflichtige haben nur einen Freibetrag von EURO 1.100,00! Daher ist in diesem Fall auf jeden Fall Vorsorge zu treffen!
Habe ich als Ehegatte oder Kind weitere Freibeträge?
Zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag steht Ehegatten und Kindern im Erbfall der Versorgungsfreibetrag zu. Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt und ist bei Kindern in seiner Höhe altersabhängig.
Welche Freibeträge weiteren Freibeträge gibt es?
Für Personen der Steuerklasse I sind Hausrat und Kleidung bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei. Übersteigt der Wert dieser Gegenstände EURO 41.000, ist nur der übersteigende Wert zu versteuern. Bei sonstigen beweglichen Gegenständen (Kunst, Schmuck, Auto etc.) liegt der Freibetrag in der Steuerklasse I bei 10.300 Euro. In der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag nur von 10.300 Euro Hausrat und anderen Gegenständen.Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Wie hoch ist der Steuersatz?
Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab.
Unter welche Steuerklasse falle ich?
Ein wichtiger Punkt bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer ist die Steuerklasse des Erben, da Steuertarife und Freibeträge von der jeweiligen Steuerklasse abhängen. Hier eine tabellarische Übersicht:
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http://www.wf-kanzlei.de
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Literatur zum Thema Ebrecht
Alle Begünstigten eines Erbfalls. Also solche Personen, denen ein Vermögenswert zukommt. Dies können z.B. ein Erbe, ein Pflichtteilsberechtigter, ein Vermächtnisnehmer oder ein Vorerbe sein.
Wie hoch ist der Wert des steuerpflichtigen Nachlasses (Steuerwert)?
Zunächst muß der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Wird nur Bargeld oder ein Kontoguthaben vererbt, so ist dies leicht. Bei anderen Vermögensgegenständen, z.B. Grundstücken (vgl. hierzu Immobilien und Erbschaftssteuer) oder Betriebsvermögen kann die Bewertung hingegen schwierig sein und Spielräume für eine Verringerung der Erbschaftssteuer geben.
Tipp: Gerade die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Bewertung und die gewährten Bewertungsabschläge können für eine Erbschaftssteuerersparnis genutzt werden.
Sind auch lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen?
Der Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich Erwerbe von Todes wegen (Vermögenswerte, die durch eine Erbschaft übertragen werden) als auch Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen. Bezüglich Schenkungen sind im Erbfall allerdings nur die Vermögenswerte zu versteuern, die in den letzten 10 Jahren übertragen wurden.
Tipp: Eine frühzeitige Verschenkung von Vermögenswerten kann Erbschaftssteuer sparen. Durch geschickte Gestaltung (Nießbrauch, Widerrufsvorbehalt, Vollmachten) kann dabei verhindert werden, dass der Senior sein Vermögen frühzeitig aus der Hand gibt.
Welche Kosten des Erbfalls können abgezogen werden?
Da nur die tatsächliche Bereicherung des Begünstigten besteuert wird, können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten bis zu einem Betrag von 10.300 Euro abgezogen werden ( z.B. Beerdigungskosten, Kosten der Testamentseröffnung oder des Erbscheins).
Welcher Freibetrag steht mir zu?
Zunächst gibt es den sogenannten allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht. Allerdings ist die Höhe des Freibetrags von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des Erblassers zum Begünstigten abhängig.
| Steuerklasse | Begünstigter ist ... | Freibetrag in EURO |
|---|---|---|
| I | der Ehegatte | 307.000 |
| I | ein Kind oder Stiefkind | 205.000 |
| I | ein Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder | je 205.000 |
| I | ein Kinder lebender Kinder oder Stiefkinder oder anderer Abkömmling der Kinder oder Stiefkinder | je 51.200 |
| I | ein Elternteil und Vorelternteil | je 51.200 |
| II | ein Geschwister oder Abkömmling ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | 10.300 |
| III | ein anderer Erwerber, der hier nicht genannt wurde | je 5.200 |
Tipp: Vorsicht bei Wohnort im Ausland! Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Beschränkt Steuerpflichtige haben nur einen Freibetrag von EURO 1.100,00! Daher ist in diesem Fall auf jeden Fall Vorsorge zu treffen!
Habe ich als Ehegatte oder Kind weitere Freibeträge?
Zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag steht Ehegatten und Kindern im Erbfall der Versorgungsfreibetrag zu. Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt und ist bei Kindern in seiner Höhe altersabhängig.
| Erbe ist .... | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| der Ehegatte | 256.000 Euro |
| ein Kind bis zu 5 Jahren | 52.000 Euro |
| ein Kind bis zu 10 Jahren | 41.000 Euro |
| ein Kind bis zu 15 Jahren | 30.700 Euro |
| ein Kind bis zu 20 Jahren | 20.500 Euro |
| Ein Kind bis zu 27 Jahren | 10.300 Euro |
Welche Freibeträge weiteren Freibeträge gibt es?
Für Personen der Steuerklasse I sind Hausrat und Kleidung bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei. Übersteigt der Wert dieser Gegenstände EURO 41.000, ist nur der übersteigende Wert zu versteuern. Bei sonstigen beweglichen Gegenständen (Kunst, Schmuck, Auto etc.) liegt der Freibetrag in der Steuerklasse I bei 10.300 Euro. In der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag nur von 10.300 Euro Hausrat und anderen Gegenständen.Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Wie hoch ist der Steuersatz?
Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz in der Steuerklasse | ||
|---|---|---|---|
| I | II | III | |
| bis 52.000 Euro | 7% | 12% | 17% |
| bis 256.000 Euro | 11% | 17% | 23% |
| bis 512.000 Euro | 15% | 22% | 29% |
| bis 5.113.000 Euro | 19% | 27% | 35% |
| bis 12.783.000 Euro | 23% | 32% | 41% |
| bis 25.565.000 Euro | 27% | 37% | 47% |
| über 25.565.000 Euro | 30% | 40% | 50% |
Unter welche Steuerklasse falle ich?
Ein wichtiger Punkt bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer ist die Steuerklasse des Erben, da Steuertarife und Freibeträge von der jeweiligen Steuerklasse abhängen. Hier eine tabellarische Übersicht:
| Personenkreis | Steuerklasse |
|---|---|
| Ehegatte | I |
| Kinder und Stiefkinder | I |
| Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | I |
| Kinder lebender Kinder und Stiefkinder und weitere Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder | I |
| Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen | I |
| Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | II |
| Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen | III |
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Büro Teneriffa
C/Costa Y Grijalba 18, E-38004 Santa Cruz De Tenerife (Islas Canarias)
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Literatur zum Thema Ebrecht
Veröffentlicht: 2006-05-06 11:57:26
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