Erbrecht: Italienisches Erbrecht
Italienisches Erbrecht - Pflichtteil in Italien
Das italienische Pflichtteilsrecht ist als sog. Noterbrecht (auch “Vorbehaltserbrecht” genannt) ausgestaltet, d.h. der Erblasser ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Dem Pflichtteilsberechtigten oder Noterben (“legittimari”) erbt auch dann den Noterbteil (“riserva”), wenn der Erblasser etwas anderes bestimmt.
Die Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 537 CC der überlebende Ehegatte (u.U. auch bei Trennung), die ehelichen und unehelichen und adoptierten Kinder, die ehelichen Vorfahren (Aszendenten), nicht aber deren Abkömmlinge.
Die Quote der Pflichtteilsberechtigten ist davon abhängig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind.
Noterbrecht der Kinder und deren Abkömmlinge (ohne Zusammentreffen mit Ehegatten)
Dem einzigen Kind des Erblassers ist die Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 537 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern sind zwei Drittel vorbehalten (Art. 537 Abs. 2 CC). Die Abkömmlinge der Kinder treten bei Vorversterben der Kinder in deren Rechte ein (vgl. Art. 536 Abs. 2 CC).
Noterbrecht des Ehegatten (ohne Zusammentreffen mit Kindern)
Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte vorbehalten (Art. 540 Abs. 1 CC). Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 CC das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht der Einrichtung zu.
Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder
Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten (Art. 542 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses vorbehalten (542 Abs. 2 CC).
Aszendenten
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, ist den ehelichen Aszendenten ein Drittel des Nachlasses vorbehalten (Art. 538 Abs. 1 CC). Neben einem überlebenden Ehegatten ist den Aszendenten nur ¼ des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).
Geltendmachung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.
Weitere Informationen unter www.wf-kanzlei.de
Die Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 537 CC der überlebende Ehegatte (u.U. auch bei Trennung), die ehelichen und unehelichen und adoptierten Kinder, die ehelichen Vorfahren (Aszendenten), nicht aber deren Abkömmlinge.
Die Quote der Pflichtteilsberechtigten ist davon abhängig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind.
Noterbrecht der Kinder und deren Abkömmlinge (ohne Zusammentreffen mit Ehegatten)
Dem einzigen Kind des Erblassers ist die Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 537 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern sind zwei Drittel vorbehalten (Art. 537 Abs. 2 CC). Die Abkömmlinge der Kinder treten bei Vorversterben der Kinder in deren Rechte ein (vgl. Art. 536 Abs. 2 CC).
Noterbrecht des Ehegatten (ohne Zusammentreffen mit Kindern)
Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte vorbehalten (Art. 540 Abs. 1 CC). Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 CC das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht der Einrichtung zu.
Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder
Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten (Art. 542 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses vorbehalten (542 Abs. 2 CC).
Aszendenten
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, ist den ehelichen Aszendenten ein Drittel des Nachlasses vorbehalten (Art. 538 Abs. 1 CC). Neben einem überlebenden Ehegatten ist den Aszendenten nur ¼ des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).
Geltendmachung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.
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Veröffentlicht: 2007-10-20 10:37:14
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