Gesellschaftsrecht: Vorsicht bei der Ernennung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer und vorherige Arbeitsverträge
In der Praxis kommt der Fall sehr häufig vor: Ein zuverlässiger Mitarbeiter wird eines Tages zum Geschäftsführer ernannt. Er schließt mit seinem Arbeitsgeber einen Geschäftsführerdienstvertrag. Dabei wird nicht vereinbart, was mit dem bisherigen Arbeitsverhältnis geschehen soll. Dies führt jedoch zu erheblichen Problemen.
Nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ruhte das bisherige Arbeitsverhältnis. Wurde dem Geschäftsführer also später gekündigt, lebte sein Arbeitsverhältnis durch seine Abberufung als Geschäftsführer wieder auf.
Die Rechtsprechung änderte sich jedoch. Das Bundesarbeitsgericht stellt in einem aktuell entschiedenen Fall klar, dass mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrages, das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstvertrages einvernehmlich beendet wird (BAG Urteil v. 19.07.2007, Az.: 6 AZR 774/06).
Sachverhalt:
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war die Klägerin bei der beklagten GmbH zunächst als Steuerberaterin beschäftigt. Einige Monate später wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin ernannt. Die Beklagte kündigte dann den Geschäftsführerdienstvertrag. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nach der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder aufleben würde. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.
Gründe:
Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage gestellt. Wegen zahlreicher neuer Rechte und Pflichten aus dem GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung des Unternehmens berufen. In formaler Hinsicht nimmt daher ein Geschäftsführer eine Arbeitgeberstellung hin.
Einem Arbeitnehmer muss daher klar sein, dass mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages und der Ernennung zum Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet. Im Übrigen kommt der Wille der Parteien, das zuvor begründete Arbeitsverhältnis zu beenden, in dem schriftlichen Geschäftsführer-dienstvertrag deutlich zum Ausdruck.
Ihre
Meides Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
-Niederlassung Bad Vilbel-
Parkstr.1, 61118 Bad Vilbel
www.meides.de
Nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ruhte das bisherige Arbeitsverhältnis. Wurde dem Geschäftsführer also später gekündigt, lebte sein Arbeitsverhältnis durch seine Abberufung als Geschäftsführer wieder auf.
Die Rechtsprechung änderte sich jedoch. Das Bundesarbeitsgericht stellt in einem aktuell entschiedenen Fall klar, dass mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrages, das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstvertrages einvernehmlich beendet wird (BAG Urteil v. 19.07.2007, Az.: 6 AZR 774/06).
Sachverhalt:
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war die Klägerin bei der beklagten GmbH zunächst als Steuerberaterin beschäftigt. Einige Monate später wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin ernannt. Die Beklagte kündigte dann den Geschäftsführerdienstvertrag. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nach der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder aufleben würde. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.
Gründe:
Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage gestellt. Wegen zahlreicher neuer Rechte und Pflichten aus dem GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung des Unternehmens berufen. In formaler Hinsicht nimmt daher ein Geschäftsführer eine Arbeitgeberstellung hin.
Einem Arbeitnehmer muss daher klar sein, dass mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages und der Ernennung zum Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet. Im Übrigen kommt der Wille der Parteien, das zuvor begründete Arbeitsverhältnis zu beenden, in dem schriftlichen Geschäftsführer-dienstvertrag deutlich zum Ausdruck.
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Veröffentlicht: 2007-11-13 13:17:35
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